Die Stabs- und Ober-Offiziere (siehe dort) mußten im Falle einer Verehelichung eine Heirats-Caution erlegen.
Damit sollte erstens der Frau ein standesgemäßes Leben ermöglicht werden und zweitens, falls sie Witwe wurde, auch dann ein standesgemäßes Auskommen.
Der Zweck war es also Kosten vom Staat abzuwenden.
Die Summen waren beträchtlich und wurden immer wieder angepaßt.
In der Praxis konnten die meisten Stabs- und Ober-Offiziere, die sehr schlecht bezahlt waren, diese Caution nicht aufbringen und mußten damit auf eine Verehelichung verzichten. Lediglich Angehörige reicher Familien bzw. falls die Braut aus einer reichen Familie kam konnte diese Hürde überwunden werden.
Untenstehend die Höhe der Cautionen bis - bzw. ab 1827.

Gleichzeitig wurde die Caution (im Jahr 1827) von Wiener Währung (W.W.) auf Conventions-Münze (C.M) umgestellt.
Diese beiden Parallel-Währungen existierten von 1816 - 1857 nebeneinander. Der Umrechnungskurs war 2,5 zu 1, womit die Erhöhung sehr bedeutend war.

Übrigens waren auch außer Dienst stehende Generäle hier einbezogen, deren Zahl allerdings sehr gering war.
Aktive Generäle waren nicht betroffen.

 

Hier die Bestimmungen im Detail:

Verfassung der Militär- Seelsorge in den k. k. österreichischen Staaten mit Rücksicht auf die Rechte und Pflichten des Civil-Clerus in militär-geistlichen Angelegenheiten

von Johann Michael Leonhard
Wien 1842

§. 57.

Sicherstellung der Caution bey Militär - Ehen der Ober-Officiere.

Da die Ehen der Stabs- und Ober-Officiere und der Stabs-Parteyen nur gegen Sicherstellung der Nebeneinkünfte des Brautpaares, welche die Braut für den Fall des Witwenstandes zu genießen hat, bewilliget werden; so ist dem Militär-Seelsorger auch nicht erlaubt, vor Einlangung der Bestätigung über die geleistete Sicherstellung der Nebeneinkünfte, welche für den Fall des frühern Ablebens des Gatten die Witwe zu ihrem Unterhalte zu genießen hat, ohne höhere Ermächtigung die Trauung vorzunehmen.

In Hinsicht der Sicherstellung ber Caution bey Militär-Ehen wurde das Hofkriegsräthliche Circulare vom 8. Februar 1827. N. Z. 386. erlassen, welches so lautet :

In der Erwägung, daß die in der Vorschrift über die Heirathen in der k. k. Armee vom Jahre 1812. in dem Nennwerthe der Wiener Währung festgesetzten, bey Militär-Heirathen sicher zu stellenden Nebeneinkünfte, wenn solche, wie es bisher gestattet wurde, im Papiergelde nach dem Nennwerthe versichert werden, den zweyfachen Zweck ihrer Bestimmung, nähmlich den standesmäßigen Unterhalt während der Ehe, und die Subsistenz der etwaigen Witwe zu sichern, zu erfüllen nicht mehr hinreichend sind; so haben Seine Majestät mit a. h. Entschließung vom 24. Jänner d. J. zu befehlen geruhet, daß in Beziehung auf die im §. 8. des oben angezogenen Normales nach der Abstufung von vier Classen vorgeschriebenen Ausmaßen der sicher zu stellenden Neben-Einkünfte die Aenderung einzutreten habe, daß solche künftig in Conventions- Münze in den hier nach folgendermaßen bestimmten Beträgen zu bestehen haben:

Erstens. In der ersten Classe, zu welcher die außer Dienstes-Activität stehenden Generäle gehören, (statt der bisherigen 800 Wiener Währung) in 600 fl. Conventions-Münze.

Zweytens. In der zweyten Classe, welche alle Stabs-Officiere, vom Obersten bis zum Major herab, begreift, (statt der bisherigen 600 fl. in Wiener Währung) in 500 fl. Conventions Münze.

Drittens. In der dritten Classe, zu welcher Hauptleute oder Rittmeister, Ober- und Unter-Lieutenants, dann Fähnriche gehören, statt der bisherigen 400 fl. Wiener-Währung) in 300 fl. Conventions-Münze.

Viertens. In der vierten Classe, welche jene Chargen begreift, mit welcher zwar nicht der Officiers-Titel oder der Rang einer bestimmten Charge verbunden ist, die aber auch nicht den Unterofficiers beygezählet werden, (statt der bisherigen 200 fl. Wiener-Währung) in 150 fl. Conventions- Münze.

In Papiergeld zahlbare Renten sollen hierbey auf Conventions-Münze reduzirt werden, wobey übrigens den Cautions-Legern, wenn das Zinserträgniß der hierzu bestimmten Obligationen sich in der Folge durch die Verloosung erhöhet, die Herausgabe des Mehrbetrages, der dadurch entsteht, gesichert seyn soll.

In allen sonstigen Bestimmungen hat es bey der im Jahre 1812. emanirten Vorschrift und den nachgefolgten hierauf Bezug nehmenden Verordnungen fernerhin sein Verbleiben.

Von dem Tage des Empfanges gegenwärtiger Verordnung an werden die betreffenden Militär-Behörden, welchen nach dem §. 2. der Vorschrift über Militär - Heirathen vom Jahre 1812. die Befugniß zur Ertheilung der Heirathserlaubniß eingeräumt ist, diese nur unter der Bedingung der nach obigem neuen Ausmaße sicher zu stellenden Nebeneinkünfte ertheilen.

https://books.google.at/books?id=qtRUAAAAcAAJ&pg=PA219&lpg=PA219&dq=Milit%C3%A4r+Heirat+%22nach+erster+Art%22&source=bl&ots=OxdLB5sosO&sig=ACfU3U3_5kfE6oCbXXi0cRieXvVRWq7EIg&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwjT-cibvObuAhUU9IUKHb4iAtYQ6AEwAnoECAkQAg#v=onepage&q=erster%20Art&f=false

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