§. 51.
Ehen der ersten und zweiten Art.
Die Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts erhält die Heirathsbewilligung zur Ehe erster, oder zur Ehe zweyter Art.
Ehen der ersten Art sind solche, welche auf die bestimmte Zahl der in einem Regimente, Corps oder Bataillon Verheiratheten bewilliget werden. Die Weiber der auf diese Art verheiratheten Soldaten stehen sammt den Kindern unter der Militär - Jurisdiction, theilen mit ihren Männern die unentgeltliche Unterkunft, genießen und haben Ansprüche auf alle sonstigen für sie bestimmten Militär - Beneficien.
Die Ehen zweiter Art oder zweiter Classe sind solche, wo das Weib auf die den Weibern erster Art zustehenden Militär- Beneficien verzichtet, und sich verbindlich macht, ihrem Manne in die Kaserne oder in das Quartier nicht zu folgen, sondern in ihrem bisherigen Aufenthalte zurückzubleiben.
Bei Heirathsbewilligungen zweiter Art haben die Truppen- Commandanten sich durch Zeugnisse und Amtsbestätigungen sicher zu stellen, daß eine solche Militär-Gattinn für ihren und ihrer Kinder Unterhalt gedeckt sey, und der Mann hierdurch seine Lage verbessere.
Die Zahl der Verheiratheten erster Art vom Unterofficiere, d. i. vom Feldwebel und Wachtmeißter abwärts ist dergestalt festgesetzt, daß unter 100 Mann bey der Infanterie nur acht, und bey der Cavallerie nur vier Verheirathete bestehen dürfen.
Ehen zweiter Classe finden Statt bey jenen Leuten, welche von den Reginentern und Corps bis zur Einberufung beurlaubt sind, und können nur unter folgenden Bedingungen eingegangen werden, daß a) ein solches Weib nie beym Regimente, jedoch der Mann sich bei ihr mit Urlaub, so lange es der Dienst zuläßt, aufhalte; b) daß ein solches Weib, wenn das Regiment in das Feld rückt, oder das Standquartier wechselt, in der Regel in ihrem Aufenthaltsorte zurückbleibe; c) daß endlich ein solches Weib sammt ihren Kindern der Civil Jurisdiction unterliege. Hofkriegeräthliche Verordnung vom 10. Juny 1812. §. 35.
Auch bey dem Marine Corps darf zufolge Hofkriegsräthlicher Verordnung vom 27. July 1821. M. Z. 1750. die Zahl der Verheiratheten der ersten Classe das Marimum pr. Acht von Hundert nicht überschreiten.
Laut Note des Wiener General - Commando vom 9. Jänner 1826. Z. 414. ist sowohl zu einer Ehe der ersten, als der zweiten Art die Erlaubniß der vorgesetzten Militär - Behörde beizubringen; die Weiber und Kinder aber der nach der zweiten Art verheiratheten Leute unterstehen der Civil - Jurisdiction.
§. 52.
Heirathsbewilligung für Landwehr - Männer.
Was die Landwehre betrifft, so wird auch den aus dem Stande der pensionirten, oder mit Militär - Charakter quittirten Officiere angestellten, oder überhaupt der Militär-Jurisdiction zugewiesenen Landwehr - Officieren die Heirathsbewilligung in Friedenszeiten vom Landes- General, Commando ertheilet, allwo sie solche im Dienstwege durch ihr Regiment anzusuchen haben. Die der Civil- Gerichtbarkeit unterstehenden Landwehr-Officiere bedürfen zu ihrer Verehelichung außer der Zeit der activen Dienstleistung keiner Bewilligung der Militär Behörden. Hofkriegsraths-Verordnung vom 26. October 1808.
Zur Verehelichung des Landwehrmannes ist in Friedenszeiten der obrigkeitliche Consens hinreichend; in Kriegszeiten aber soll dießfalls zwischen der activen und nicht activen Landwehre, nähmlich jener, welche im Felde steht, und welche für den Garnisons-Dienst bestimmt ist, kein Unterschied gemacht, sondern die Heirathsbewilligung für Landwehrmänner in dieser Epoche ganz eingestellt seyn. Hofkriegsraths Verordnung vom 26. October 1813. K. Z. 4671. und Hoflanzley-Decret vom 9. November 1813. Z. 1638. an alle Länderstellen.
Hinsichtlich der Ertheilung der Heirathsbewilligung, in besonders rücksichtswürdigen Fällen, an die zum activen Dienste berufenen Landwehrmanner wurde mit Hofkriegsräthlichem Rescripte vom 24. August 1835. K. 2616. Folgendes angeordnet:
Aus Anlaß der in Folge allerh. Entschließung vom 3. May d. J., mit Ausnahme besonders rücksichtswürdiger Fälle, angeordneten Einstellung der Heirathsbewilligung für die zum activen Dienste berufenen Landwehrmänner ist die Anfrage hierorts vorgekommen, welcher Behörde die Beurtheilung der besondern Rücksichtswürdigkeit eines Falles zustehe, in welchem die Heirathsbewilligung von einem activen Landwehrmanne angesucht wird.
Um hierüber ein gleichmäßiges Benehmen zu sichern, findet man im Einvernehmen mit der k. k. Hofkanzley, und im Nachhange des hierortigen Rescriptes vom 3. Juny d. J. 1563 wodurch die a. h. Entschließung wegen Einstellung der Heirathsbewilligung an die Landwehrmänner für die Zeit, als sie zum activen Dienste berufen sind, bekannt gemacht wurde, folgende Bestimmungen festzusetzen:
1) Ueber die vorkommenden Heirathsgesuche activer Landwehrmänner sind von den betreffenden Werbbezirks-Commanden im Einvernehmen mit den Kreisämtern die genauesten Erhebungen zu veranlassen.
2) Wenn das Resultat derselben besondere Rücksicht verdient, und das Regiments-Commando hierüber mit der politischen Behörde übereinstimmt; hat der betreffende Regiments-Commandant nach dem ihm zustehenden Befugnisse die Heirathsbewilligung und zwar nach der zweyten Art zu ertheilen.
3) Bei entgegengesetzer Ansicht ist der Erhebungs-Act dem General Commando vorzulegen, welches im Einverständnisse mit dem Landes- Gubernium entweder die Heirathsbewilligung zu ertheilen, oder wenn dasselbe dem hierauf gerichteten Antrage des Guberniums nicht beystimmen sollte, die Entscheidung des Hofkriegsrathes einzuholen hat.
Die gegenwärtige Beschränkung der Heirathsbewilligung in Friedenszeiten auf besonders rücksichtswürdige Fälle hat unter gleichen Umständen, wie die dermahligen, wenn nähmlich bey noch immer friedlichen Verhältnissen für den Möglichkeitsfall eines Krieges die Landwehr-Bataillons activ aufgestellt werden, auch künftig zu gelten; in Kriegszeiten aber, und im vollkommenen Friedenszustande ist sich an die dießfälligen Bestimmungen der Landwehr - Instruction, vom J. 1813. zu halten.
§. 53.
Heirathsbewilligung für Beurlaubte.
Den Beurlaubten kann nur das Regiments- oder Corps - Commando die Erlaubniß zur Heirath gültig ertheilen. Hofdecret vom 14. Februar 1784. Und bey Verehelichung der Beurlaubten muß sich die Braut bey der weltlichen Obrigkeit vorläufig verbindlich machen, zu keiner Zeit, außer sie rücke in die normalmäßige Anzahl der fünfzehn Compagnie - Weiber ein, zu dem Regimente, unter welchem ihr Mann steht, zu kommen, und dieser Revers muß vor der Trauung vorgezeigt werden; dagegen muß sich aber auch der Beurlaubte vor dem Pfarrer erklären, daß er seine Gattin, außer wenn er in das Feld, oder zur Exercier-Zeit zu seinem Regimente einrücken müßte, nicht verlassen wolle. Der Pfarrer hat den von der Braut eines Beurlaubten auszustellenden Revers nicht von Wort zu Wort in das Trauungs- Protocoll aufzunehmen, sondern nur alldort eine kurze Erwähnung davon zu machen. Hofdecret vom 20. Februar 1780.
Da seit der neuen Organisirung der Fuhrwesens-Mannschaft dieselbe als eine wirkliche Mannschaft zu betrachten ist, und sie auch nicht mehr unbestimmt, sondern bis zur Einberufung beurlaubt wird, so sind die bis zur Einberufung Beurlaubten des Fuhrwesens-Corps in Hinsicht auf die Jurisdiction wie die übrige beurlaubte Militär-Mannschaft zu behandeln, und somit können sie auch ohne Bewilligung des Fuhrwesens Corps-Commando nach den bestehenden Gesetzen keine gültige Ehe eingeben. Hofkriegsr. Verordnung vom 21. July 1812. H. Z. 337. Hofkanzley Decret vom 6. August 1812. Z. 1812. an sämmtliche Länderstellen.
Daher haben sich die Magistrate und Dominien bey dergleichen vorkommenden Heirathsgesuchen immer an das Fuhrwesens - Corps - Commando zu wenden, und nach Eröffnung des k. k. Fuhrwesens - Corps - Commando vom 19. August 1825. werden in Zukunft nachfolgende Behelfe zu einem Heirathsgesuche der Fuhrwesens-Mannschaft erfordert, als: a) der Urlaubpaß, b) der Taufschein des Mannes, c) der Taufschein, und d) das Vermögensverzeichniß der Braut, e) der Verzicht - Revers auf alle Militär- Beneficien von Seite der Braut, f) der Grundbuchs Ertract über den Besitz einer eigenen Wirthschaft, oder in deren Ermanglung die Versicherungsurkunde einer lebenslänglichen zinsfreyen Wohnung; g) wäre aber der eine oder der andere Theil, oder vielleicht beyde Brauttheile verwitwet, so ist in beyden Fällen auch der Todtenschein der verstorbenen Gatten beyzulegen.
Nach Eröffnung des f. f. Militär- Fuhrwesens - Corps, Commando vom 19. September 1825. müssen nach Anordnung des Hofkriegsrathes in Zukunft alle ertheilten Heirathsbewilligungen für die Urlauber auch von dem Feld-Superiorate gehörig protocollirt, die Lizenz aber von demselben vidirt werden.
§. 54. Fortsetzung.
Mit Hofkrieger. Cirkulare vom 30. August 1825. N. Z. 2368 wurde in Hinsicht der Verehelichung der bis zur Einberufung beurlaubten Mannschaft folgende Vorschrift bekannt gemacht:
Der bis zur Einberufung beurlaubte Mann steht für seine Person immer unter der Militär- Jurisdiction, und benöthiget eben hierwegen zur Schließung einer gültigen Ehe die Bewilligung seiner Militär- Behörde; er hört aber während seines Urlaubes eben so wenig auf der geistlichen Militär-Jurisdiction des Seelsorgers seines Regimentes oder Corps, oder wo für diese kein eigener Seelsorger bestimmt ist, jener des Feld-Superiorates der betreffenden Provinz anzugehören.
Aus diesem letzteren Verhältnisse ergibt sich die Folge, daß der bis zur Einberufung beurlaubte Mann, um eine gültige Ehe eingehen zu können, immer von seinem Militär-Seelsorger mit Beobachtung aller gesetzlichen Form eben so, wie der in Dienstes - Activität stehende Mann verkündet, und nur mit dessen Einwilligung und eigentlich Entlassung (Dimission) von einem auswärtigen Priester getraut werden darf.
Auf die genaue Befolgung dieser und aller in Absicht auf Ehen überhaupt, und auf Militär-Ehen insbesondere bestehenden Gesetze und Vorschriften, insbesondere derjenigen, welche in Absicht auf auswärts zu schließende Ehen wegen vorläufiger Mittheilung aller Heiraths-Lizenzen an den betreffenden Militär-Seelsorger wegen der auf den Lizenzen anzumerkenden Entlassung zur Trauung, dann Eintreibung der Urkunden über die vollzogene Trauung zur Vervollständigung des Trauungsbuches, in der Circular-Verordnung vom 30. October 1818. N. Z. 3529. deutlich enthalten sind, muß nun so strenger gehalten werden, indem nur hierdurch die Beruhigung wegen Hintanhaltung bestreitbarer und vielleicht ungültiger Ehen, und die sichere Nachweisung bey vorkommenden Anfragen über den ledigen, oder verheiratheten Stand eines Mannes, und über die Familien-Verhältnisse erzielt werden kann.
§. 55. Fortsetzung.
Mit Hofkriegsräthl. Rescripte vom 14. April 1837. K. Z. 1041. wurde zu Folge a. h. Entschließung vom 27. Juny 1835. hinsichtlich der bis zur Einberufung beurlaubten Mannschaft §. 14. Folgendes verordnet:
»Durch die Beurlaubung bis zur Einberufung wird an den Vorschriften über die Bewilligung der Ehen der Militär-Personen und der Beurlaubten überhaupt nichts geändert.<<
Mit Hofkriegsr. Circular-Rescripte vom 21. May 1841. K. Z. 1936. wurde neuerdings Folgendes angeordnet: Der Hofkriegsrath hat aus den Raths- Protocollen der General - Commanden entnommen, daß nicht selten Militär-Urlaubern, dann Patental- und mit Reservations-Urkunde betheilten Invaliden von den Civil-Obrigkeiten Heirathsbewilligungen ertheilet werden.
Da dieses Verfahren den Bestimmungen des §. 14. des in Folge a. h. Entschließung vom 3. März 1837. ergangenen Circular-Rescriptes vom 14. Aprill 1837. K. Z. 1041., und dem Heiraths - Normale vom Jahre 1812. ganz entgegen ist; so hat der Hofkriegsrath zur Begegnung der dadurch entstehenden Inconvenienzen sich veranlaßt gefunden, die Einwirkung der k. k. vereinigten Hoflanzley in Anspruch zu nehmen, damit in Zukunft die Obrigkeiten ihren Gerechtsamen gegen die erwähnte Mannschaft keine größere Ausdehnung geben, als ihnen von dem Gesetze einberäumet ist.
Und in Folge dessen hat die k. k. vereinigte Hofkanzley mit Circular Verordnung vom 3. May 1841. Z. 12402/696 die sämmtlichen Länderstellen angewiesen, an diese Vorschriften sich genau zu halten, und die Ordinariate anzuweisen, daß Militär-Urlauber, so wie Patental-, oder mit Reservations-Urkunde versehene Invaliden nur dann getraut werden dürfen, wenn sie die Heirathsbewilligung der Militär-Behörden nachzuweisen im Stande sind, (welche Heirathsbewilligung für Militär-Urlauber noch überdieß von dem eigenen Militär-Seelsorger vidirt und mit der Entlassungs- Clausel versehen seyn muß.)
Vermöge Hofkanzley- Verordnung vom 22. Februar 1827. Z. 4661/649 hat der Civil- Seelsorger schon laut der Hofkanzley Verordnung vom 4. October. 1810. Z. 14411 bey der Trauung der beurlaubten Militär Personen nicht nur die von dem Militär-Seelsorger mit der Dimission clausulirte Heiraths-Lizenz des Bräutigams, sondern auch alle die Braut (wenn sie der Civil-Jurisdiction untersteht) betreffende Documente, als da sind: das Vermögens-Zeugniß, der Taufschein, das Sittenzeugniß, und endlich die ämtlich bestätigte Verzichtleistungs-Urkunde der Braut, in welcher sie sich verbindet, keinen Anspruch auf alle wie immer Nahmen habende Militär-Beneficien machen zu wollen, vorlegen zu lassen, und diese Urkunden wohl zu verwahren. Nur muß auch der betreffende Militär-Seelsorger von dem wirklichen Vollzuge der in seinem Trauungs-Protocolle vorgemerkten Verehelichung in Kenntniß gesezt werden.
Hingegen, da jeder mit einem echten Passe versehene unbestimmt Beurlaubte der aufgelösten Regimenter und Corps so viel als entlassen ist, und ebenfalls unter die Civil - Jurisdiction gehört; so folgt von selbst, daß dergleichen Personen zu ihrer Verehelichung weiter auch keiner Erlaubniß einer Militär-Behörde bedürfen.
§. 56. Fortsetzung.
Die Civil-Dienstbothen von Militär-Personen, ihre Dienstgeber mögen ad militiam vagam oder stabilem gehören, haben nebst der Bewilligung von Seite der Militär-Behörde (nähmlich des General-Commando, weil sie in keinem Regimente oder Corps dienende Individuen sind, auch die Heirathsbewilligung der betreffenden Civil-Obrigkeit zu erwirken. Hof-Decret vom 19 May 1808.
Militär Beamte, welche sich zu verehelichen wünschen, waren durch Hofkriegsräthliches Präsidial-Rescript vom 20. August 1824. J. Z. 777. angewiesen, durch das vorgesetzte General Commando die Bewilligung zu ihrer Verehelichung bey dem Hofkriegsrathe anzusuchen.
Allein von dieser Hofkriegsräthlichen, nur provisorisch erlassenen Verordnung hat es sein Abkommen erhalten, nachdem Seine Majestät über diesen Gegenstand durch die a. h. Entschließung vom 16. Jänner 1826. definitiv entschieden haben. In Folge dessen wurde durch das Hofkriegeräthliche Circular Rescript von 25. November 1826. N. Z. 3298. Folgendes bekannt gemacht:
Es sollen in Zukunft alle bey den dem Hofkriegsrathe unterstehenden Aemtern und Branchen der Militär-Verwaltung ohne Unterschied, und auch bey dem Hofkriegsrathe selbst, neu angestellt werdenden, daher nicht bereits in Seiner Majestät Dienste stehenden Beamten, bey Verlust ihrer Anstellung gehalten seyn, zu ihrer bevorstehenden Verehelichung die Einwilligung von ihren Behörden einzuholen.
Durch eine neuerlich erfolgte a. h. Entschließung vom 15. November 1826. geruhten Seine Majestät ferner zu erklären, daß darunter auch die beeideten Practicanten zu verstehen seyen.
Alle Heirathsgesuche von denjenigen Individuen, welche deßhalb nach der vorstehenden a. h. Anordnung zu behandeln seyn werden, sind im Dienstwege an das vorgesetzte General-Commando, oder an die sonstige vorgesetzte Behörde des Beamten zu leiten, welche hierüber nach der Vorschrift entscheiden wird.
Allein das Hauptverpflegs-Amt ist in Folge des Circular Rescriptes vom 7. Jänner 1803. aufgeboben, und dem Hofkriegsrathe als ein Departement des politisch-ökonomischen Gremiums dieser Hofstelle einverleibt worden. Seit der Zeit müssen alle Verehelichungsgesuche der Verpflegs-Beamten durch das vorgeseßte General-Commando dem Hofkriegsrathe angezeigt werden, dessen Bewilligung abzuwarten ist.
Alle Ehen, welche sowohl von den in der Dienstleistung, als in der Invaliden Versorgung stehenden Soldaten ohne vorher erhaltene legale Erlaubniß im Inn- oder Auslande eingegangen wurden, sind ungültig und nichtig, von der Behörde als solche zu erklären, und die Weiber von den Männern ohne weiters zu trennen.
Auf eben die nähmliche Art sind alle von Kriegsgefangenen oder Deserteuren während ihres Ausbleibens im Auslande geschlossenen Ehen als ungültig zu erklären und zu trennen; und es kann nur bei den Ersteren, wenn besondere rücksichtswürdige Gründe dafür sprechen, und erweislich vorkommen, eine Ausnahme Statt finden, in welchem Falle die betreffenden Chefs zu einer abermahligen Trauung die Erlaubniß zu ertheilen haben. - Heiraths-Normale vom 10. Juny 1812. §. 41. 42.
(Seiten 107 ff)
Theoretisches und praktisches Eherecht für Seelsorger und Beichtväter
von Josef Kartner
Füssen 1865
B) Heiratslizenz für die Ehen der zweiten Art insbesondere
1. Die Zahl der Ehen vom Feldwebel und Wachtmeiſter abwärts ist so bestimmt, daß bei der Infanterie und Marine unter 100 Mann 8 , bei der Kavallerie nur 4 , bei den Verpflegsbäckern 10 Mann verheiratet sein können. Die Ehen innerhalb dieser Zahl heißen Ehen der ersten Art ( Klasse). Die Weiber der auf diese Art verheirateten Soldaten stehen sammt den Kindern unter der Militär - Jurisdiktion, können sich bei ihren Männern in den Quartier - Stationen aufhalten, theilen mit denselben unentgeltliche Unterkunft , erhalten im Erkrankungsfalle unentgeltliche Pflege im Spitale , und nach dem Tode ihrer Männer die ausgemessene Abfertigung .
Ueber diese Zahl können Ehen bloß nach der zweiten Art bewilliget werden, wo das Weib von den vorgenannten Wohlthaten ausgeschlossen, ist, so lang es nicht in die Stelle eines in der ersten Klasse abgängigen Weibes einrückt. Ehen der zweiten Art finden Statt bei jenen Leuten, die von den Regimentern und Corps bis zur Einberufung beurlaubt sind und bei Reservemännern .
2. Die Vorschrift der Kriegsminist.- Verordnung v. 7. April 1851, zufolge deren einem Soldaten die militärbehördliche Bewilligung zur Ehe nach der zweiten Art nur nach Vorweisung der Zustimmung seiner Zuständigkeitsgemeinde ertheilt werden durfte , ist durch die Circular - Verordnung des Armee - Oberkommando v . 23. Sept. 1858 außer Wirksamkeit gesetzt worden. Jedoch soll die militärbehördliche Bewilligung zur Ehe der zweiten Art für solche Militärpersonen, die zu einer Gemeinde außerhalb des lombardisch - venetianischen Königreiches, Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Slavonien, der serbischen Woiwodschaft mit dem Temescher Banate, Galizien und Krakau, Bukowina und Dalmatien zuständig sind, nur dann ertheilt werden, wenn selbe den von dem k. k. Bezirksamte dieser Gemeinde ertheilten politischen Ehe - Consens oder das von diesem Bezirksamte ausgestellte Zeugniß vorweisen, daß sie für ihre Person nach Maßgabe der bestehenden Gesetze zur erlaubten Eheschließung eines solchen Consenses nicht bedürfen. ( Siehe Brixn . D. - Bl. v . J. 1858 , pag . 96-97.)
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